Da Dr. Heide Sandkuhl sowohl Fachanwältin für Strafrecht als auch Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist, nimmt sich SandkuhlBellinghausen vor allem jener Mandate an, die Spezialkenntnisse des Umwelt- und Subventions- und Außenwirtschaftsrechts voraussetzen. Dr. Till Bellinghausen, LL.M. ist insoweit auf das Tierschutz- und Lebensmittelstrafrecht spezialisiert, er verteidigt insbesondere in Verfahren, in denen Lebensmittelproduzenten vorgeworfen wird, Lebensmittelprodukte unter Verstoß gegen das geltende Recht hergestellt zu haben.
SandkuhlBellinghausen haben umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung, Beratung und Vertretung von (Zahn-)Ärzten und weiteren Angehörigen der Heilberufe. Zudem beraten wir Krankenhäuser und Krankenhausträger. Forensisch werden wir vornehmlich bei Abrechnungsbetrugs- und Korruptionsvorwürfen tätig. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit Anforderungen an die ordnungsgemäße Betriebsorganisation etwa im Umgang mit Betäubungsmitteln. Die Ausgestaltung von Verträgen und ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht sind Gegenstand unserer anwaltlichen Unternehmensberatung im Gesundheitswesen.
Wir vertreten Beamte nicht nur in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch in Disziplinarverfahren gegenüber den Dienstherren. In der Reihe „NJW Praxis“ ist Dr. Heide Sandkuhl Mitautorin des Handbuches „Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht“, das Hilfestellungen im Umgang mit Straf-, Disziplinar- und Dienstrecht gibt und sich u. a. mit den beamtentypischen Straftatbeständen befasst. In der Praxis berührt sich die Tätigkeit von SandkuhlBellinghausen auch mit der Sachverhaltsaufklärung durch Parlamente. Wir sind in der Vergangenheit vielfach mit der Betreuung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen befasst gewesen. Wir sind regelmäßig auch Zeugenbeistand für Mandanten, die von Parlamentsausschüssen als Zeugen gehört werden.
Seit den 1950er-Jahren wird in der Bundesrepublik Deutschland die Einführung einer Strafbarkeit juristischer Personen (z. B. GmbH, AG) kontrovers diskutiert. Gegenwärtig stehen die Einführung eines Unternehmenssanktionsrechtes sowie gesetzliche Regelungen zur Durchführung von sog. „Internal Investigations“ in Rede. Dies aber darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass in § 30 OWiG bereits ein „heimliches“ Unternehmensstrafrecht gesetzlich verankert ist. Nach dieser Norm kann z. B. gegen eine GmbH eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine ihrer Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten, die die GmbH treffen, verletzt worden sind. Wird gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt, ist dies oftmals mit Eintragungsrisiken in diversen Registern verbunden. So sind z. B. unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Register einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als EUR 200,00 beträgt. SandkuhlBellinghausen sind seit vielen Jahren mit den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts befasst, die oftmals in der Praxis unterschätzt werden.
Im Mittelpunkt dieser Spezialisierung steht neben Vorwürfen des klassischen Wirtschaftsstrafrechtes – wie Betrug, Untreue, Geldwäsche oder Insolvenzstraftaten – vor allem das Arbeitsstrafrecht, bei dem es zumeist um Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geht. Forensisch sind wir in diesem Bereich auch als Unternehmensanwälte tätig, wenn im Strafverfahren über die Abschöpfung des Vermögens der juristischen Person oder über die Festsetzung einer Geldbuße gegen das Unternehmen zu entscheiden ist.
Der Begriff Compliance erfasst die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien durch Maßnahmen der Betriebsorganisation. Ziel ist es Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Bei Mandaten von SandkuhlBellinghausen geht es regelmäßig um präventive Korruptionsbekämpfung oder die Einhaltung betriebsbezogener Maßgaben. Wir sind insoweit in sämtlichen Unternehmensbereichen – gleich ob in privater oder öffentlicher Hand – tätig. Unternehmensinterne Untersuchungen werden bewusst von nur einem Partner mit maximal zwei Mitarbeitern durchgeführt, damit die Aufklärung konzentriert und beschleunigt erfolgt. Die in vielen Fällen erforderliche betriebswirtschaftliche Expertise gewährleisten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, mit denen wir seit Jahren zusammenarbeiten.
Das Steuer-, Abgaben- und Zollstrafrecht ist häufig von komplexen Sachverhalten und Rechtsfragen geprägt. Die Frage, ob und inwieweit eine Steuerhinterziehung oder eine andere Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, ist regelmäßig nicht ohne fundierte steuerrechtliche Kenntnisse zu beantworten. Mit seinem Masterabschluss im Unternehmens- und Steuerrecht hat Dr. Till Bellinghausen, LL.M. seine fachliche Qualifikation im Steuerrecht nachgewiesen. In der Praxis verteidigt er Privatpersonen, die zum Beispiel wegen Einkommen- und/oder Erbschaftsteuerhinterziehung verfolgt werden sowie Geschäftsführer, die mit dem Vorwurf der Körperschaft- und Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert sind. Seine Expertise erfasst aber auch die mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oftmals einhergehenden Delikte, insbesondere das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB).
Vermögensarrest und Vermögensabschöpfung meint die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von sog. „Taterträgen“ durch den Staat. Da sich „Verbrechen nicht lohnen dürfen“, hat der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse eingeräumt, um durch angebliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangtes Vermögen so lange zu sichern, bis das Gericht über die Einziehung entschieden hat. Hierzu gehören beispielsweise Kontopfändungen oder die Sicherstellung von Bargeld und anderen Vermögenswerten. Der staatliche Eingriff in das Vermögen trifft den Bürger häufig unvorbereitet und ist für ihn mit gravierenden, wenn nicht existenzbedrohenden Folgen verbunden. SandkuhlBellinghausen verfügen über eine jahrelange Erfahrung im Recht der Vermögensabschöpfung. Dies und das Wissen um die komplizierten Regelungen ermöglichen es uns, die Interessen der Mandanten in Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit wahrzunehmen und ihre Rechte bei der gerichtlichen Einziehungsentscheidung zu vertreten.
Unsere Mandanten sind mit strafrechtlichen Problemen, oft auch mit Verfolgungssituationen konfrontiert, die ihnen vielfach unbekannt sind, jedoch in vielen Fällen existenzbedrohend sein können. Gleich, ob es sich um ein Unternehmen, eine Stadt, einen Geschäftsführer oder einen Bürgermeister handelt, unsere Mandanten erwarten persönliche Ansprache und die unmittelbare Erreichbarkeit „ihres“ Anwalts. Wir liefern keine „Fließbandarbeit“, wohl aber eine individuelle Beratung.
Wir beschränken uns in unserer beruflichen Tätigkeit aber nicht nur auf Verteidigung und Beratung in konkreten Fällen, sondern engagieren uns überdies rechtspolitisch zu Fragen des Straf- und Berufsrechts. Sei es im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins oder in Sachverständigenanhörungen vor Parlamenten, regelmäßig geht es darum, die beruflichen Erfahrungen der Sozietät bei der Gestaltung und Erörterung rechtspolitischer Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Damit einher geht die regelmäßige Vortragstätigkeit beider Partner. Dr. Heide Sandkuhl referiert zum Beispiel auf Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Anwaltakademie, Dr. Till Bellinghausen hält medizinische Berufsverbände über aktuelle Entwicklungen im Medizin- und Korruptionsstrafrecht fortlaufend unterrichtet.